Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Auch Schweigen auf uns mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Bestellers oder auch Einheitsbedingungen kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden und Zusicherungen, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Abweichungen von dieser Bestimmung.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

(4) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(5) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, Werke, Werklieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsabschluss

(1) Es steht uns frei, Angebote des Bestellers innerhalb von 4 Wochen anzunehmen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend.

(3) Unsere Angebote erfolgen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt mit der Einschränkung, dass wir eine unterbliebene oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk (ExW), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Aufträge mit einem Bestellwert unter € 250,00 sind wir berechtigt, einen Mindermengen-Bearbeitungszuschlag von € 25,00 pro Auftrag zu berechnen.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(4) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller zusätzlich zu entrichten.

(5) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug in 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(6) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(7) Auch in den Fällen, in denen der Transport von uns oder von uns beauftragter Dritter übernommen wird, hat der Besteller Kosten, Steuern sowie Zölle zu tragen.

(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(9) Werden uns Umstände bekannt, die auf die Überschuldung, Zahlungsstockungen oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers hinweisen, sind wir berechtigt, die gesamte Schuld fällig zu stellen oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 4 Lieferungen – Lieferzeit

(1) Sofern Termine oder Fristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind sie unverbindlich.

(2) Zu Teillieferungen und Teilabrechnungen sind wir berechtigt, es sei denn, die Annahme der Teilleistungen ist dem Besteller aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht zumutbar.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung) haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen; es sei denn, wir haben den Verzug aufgrund unseres eigenen oder uns zurechenbaren Verhaltens vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen, die wir nach Absatz (3) nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn unsere Lieferanten oder dessen Unterlieferanten betroffen sind.

(5) Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensansprüche herleiten.

(6) Auf die Behinderung im Sinne der vorstehenden Absätze können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

(7) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzugs gar kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Falle auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt.

(8) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung sind beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens und sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(9) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (7) und (8) dieser Bestimmung gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte ein Jahr, für elektronische Teile sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(2) Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(3) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:

(4) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;

(5) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

(6) Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.

(7) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

(8) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(9) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

(10) Sofern für das Produkt von dessen Hersteller ein eigenes, selbständiges Garantieversprechen, auch durch Verweisung auf bestimmte Vertragspartner, die zur Erbringung der Garantieleistung für den Hersteller verpflichtet sind, abgegeben wurde, ist der Käufer zunächst verpflichtet, die Ansprüche aus dem Garantievertrag gegen den Hersteller oder die von ihm Beauftragten wahrzunehmen. Der Verkäufer wird ihn hierbei nach bestem Vermögen unterstützen.

Schlägt die Schadloshaltung gegenüber dem Hersteller fehl oder ist sie dem Käufer nicht zumutbar, so leben die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer gemäß den vorangehenden Bestimmungen wieder auf.

§ 7 Haftung

(1) Soweit gemäß § 6 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, Ansprüche aus Produzentenhaftung und sonstige Haftung aus Delikt.

(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Gefahrübergang (§ 5 Abs. (1)).

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag mit dem Besteller vor.

(2) Im Falle mehrerer Lieferverträge behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme oder Pfändung der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(6) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Ist dies aber der Fall, ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(7) Die Verarbeitung oder Verbindung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(8) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermengung. Erfolgt die Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Anwendbares Gericht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das gerichtliche Mahnverfahren bleiben unberührt.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller nicht berührt.

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